Statuten
I Name und Zweck
§ 1
Unter dem Namen „Vereinigung Rieden“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 66 ff. ZGB.
§ 2
Der Verein hat folgende Zwecke:
- Erhaltung und Förderung der Wohnlichkeit
- Vertretung wichtiger Anliegen gegenüber Behörden und Interessengruppen
- Pflege freund-nachbarlicher Beziehungen
- Organisation von Veranstaltungen
II Mitgliedschaft
§ 3
Jede:r Einwohner:in von Rieden kann ab vollendetem 16. Altersjahr Mitglied des Vereins werden.
Ehemalige Einwohner:innen oder Sympathisant:innen können durch den Vorstand auf Gesuch als Mitglied aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Wird der Jahresbeitrag während 2 aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt, wird die Mitgliedschaft automatisch aufgelöst.
III Organisation
§ 4
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus: Präsident:in,Vizepräsident:in, Kassier:in, Aktuar:in und bis drei Beisitzer:innen
- 2 Rechnungsrevisor:innen
§ 5
Die Vorstandsmitglieder und Revisor:innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Präsident:in wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn es von einem Fünftel der Stimmberechtigten verlangt wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:
- Protokoll
- Jahresbericht des Präsidiums
- Jahresrechnung und Bericht der Revisor:innen
- Wahl des Vorstandes, des/der Präsident:in und der Rechnungsrevisor:innen
- Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Jahresprogramm
- Anträge von Mitgliedern
- Verschiedenes und Umfragen
§ 7
Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mindestens 3 Wochen vorher, unter Angabe der Traktanden.
Vorschläge und Anträge von Mitgliedern, über welche an der Versammlung Beschluss gefasst werden soll, sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.
Der/die Präsident:in oder Vizepräsident:in zeichnt rechtsverbindlich kollektiv zu zweien mit Aktuar:in oder Kassier:in.
§ 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 10
Das Vereinsvermögen wird geäufnet durch:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- übrige Einnahmen
Der Verein führt eine Kasse und eine Jahresrechnung.
§ 11
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Das Vermögen und die Akten sind diesfalls dem Gemeinderat Obersiggenthal bis zur Neugründung eines Vereins mit ähnlichen Zielen zu treuen Händen zu übergeben.
Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 23. November 1984 beschlossen und gleichzeitig in Kraft gesetzt worden. An der GV vom 21.März 2005 wurde eine Statutenänderung beschlossen und in Kraft gesetzt.
Vereinigung Rieden
Der Präsident: Michael Weibel
Unsere Statuten als PDF:
vereinigungriedenstatuten.pdf